Allgemeine Geschäftsbedinungen
Fassung vom 18. November 2022
I. Grundlagen
Art. 1 Verhältnis zwischen Unter-/Mietvertrag und Allgemeinen Bedingungen
Besondere Vereinbarungen im individuellen Unter-/Mietvertrag gehen diesen « Allgemeinen Bedingungen zum Unter-/Mietvertrag für Geschäftsräume (ABG)» vor.
Art. 2 Integrierende Bestandteile des Unter-/Mietvertrags
Integrierende Bestandteile des Unter-/Mietvertrags sind neben diesen «Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Geschäftsräume» die im Unter-/Mietvertrag verzeichneten Regelungen. Es ist dies namentlich die Hausordnung der FirstOffice.
II. Unter-/Mietvertrag
Art. 3 Ausstellung des Mietvertrags, Inkrafttreten
Unsere Mietverträge gelten rechtlich als Untermietverträge gemäss Art. 262 OR (hier einfachheitshalber «Mietvertrag» genannt) und werden online unter www.firstoffice.ch mittels Onlineformular ausgestellt und elektronisch als Antrag an FirstOffice, rechtlich dem Hauptmieter (namentlich FirstOffice genannt) übermittelt. FirstOffice übermittelt nach positiver Überprüfung des Antrags innert ca. 48 Stunden ein Exemplar gegengezeichnet an den Untermieter. Der Untermietvertrag tritt mit der allseitigen Unterzeichnung in Kraft.
Der Vermieter hat das Recht auf eine Unterzeichnung des Antrags eines Mietvertrages ohne Angaben von Gründen zu verzichten. Dabei kommt sodann kein Mietverhältnis zustande.
Die Übertragung des Mietvertrages auf Dritte bestimmt sich nach Art. 263 OR, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Art. 4 Antritt des Mietobjekts
FirstOffice übergibt der Mietpartei zum vereinbarten Zeitpunkt das im Vertrag erwähnte Mietobjekt (Büroraum, Laden) in gebrauchsfähigem und gereinigtem Zustand. Sofern im Mietvertrag vereinbart, wird das Mietobjekt möbliert angeboten.
Bei Paket Light erhalten die Mieter lediglich eine Domizil-Annahmebestätigung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 HRegV und haben nur Zugang (ohne Schlüssel) zu den Gemeinschaftsflächen (Kaffeebar und Lounge) während den Öffnungszeiten des FirstOffice.
Bei Paket Basic und Basic+ erhalten die Mieter während den Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr Zugang zu den Gemeinschaftsflächen sowie zu dem im Mietvertrag erwähntem Arbeitsplatz im Grossraumbüro (Shared Desk / CoWorking). Wenn nichts anderes im Mietvertrag erwähnt wird, gilt dies immer für 1 Person bzw. 1 Arbeitsplatz.
Mietobjekten zur alleinigen Nutzung (z.B. Büro, Laden) gelten als Zusatzmietobjekte. Daher ist zwingend mindestens das Paket Basic als Grundlage zu buchen, welche den Zugang zu den Dienstleistungen (Postservice, Empfang, Sitzungszimmer, Kaffeebar und Lounge, Tel-Kabine, etc. des Business Centers enthält.
Bei Abgabe des Mietobjekt wird ein Zustandsprotokoll erstellt und allseitig unterzeichnet. Stellt die übernehmende Mietpartei weitere Mängel fest, sind diese zu dokumentieren und innert 14 Tagen nach Mietantritt dem Vermieter schriftlich zu melden. Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt das Objekt als im Sinne des Zustandsprotokolls übernommen.
Die Mängelbehebung ist grundsätzlich Sache des Vermieters.
Art. 5 Mietdauer und Verlängerungsoptionen
Mietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es gibt folgende Mindestmietdauer bei folgenden Mietobjekten:
Paket Light: Mindestmietdauer 12 Monate, danach verlängert sich die Mietdauer automatisch jeweils immer um weitere 12 Monate.
Paket Basic: Mindestmietdauer 12 Monate, danach verlängert sich die Mietdauer automatisch jeweils immer um weitere 12 Monate.
Paket Basic+.: Mindestmietdauer 3 Monate, danach verlängert sich die Mietdauer automatisch jeweils immer um weitere 3 Monate.
Räume: Mindestmietdauer 3 Monate, danach verlängert sich die Mietdauer automatisch jeweils immer um weitere 3 Monate.
Mietverträge für Mietobjekte mit alleiniger Nutzungsrechte mit erheblichen, auf individuelle Mieterbedürfnisse ausgerichteten Investitionen werden auf eine feste Mindestdauer von 24 Monate oder mehr abgeschlossen.
Art. 6 Vertragsänderungen und Mitteilungen
Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform sowie der gegenseitigen, übereinstimmenden Willensäusserung der Parteien.
Einseitige Mietvertragsänderungen zulasten der Mietpartei müssen unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen und unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungstermine angezeigt werden; sie sind nicht mit einem amtlichen Formular anzuzeigen.
Mietzinsänderungen sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Die ordentlichen Kündigungstermine bzw. Kündigungsfristen sind einzuhalten und es sind die jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen im Sinne von Art. 16 dieses Reglements anzubringen.
An die im Handelsregister gemeldete Adresse gerichtete Mitteilungen des FirstOffice gelten als ordnungsgemäss zugestellt.
Art. 7 Untermiete (Art. 262 OR)
Eine weitere ganze oder teilweise Untervermietung des Mietobjektes ist untersagt, da der Mieter bereits als Untermieter des Hauptmieters gilt.
Art. 8 Meldepflichten der Mietpartei
Die Mietpartei ist verpflichtet, jegliche mietrechtlich relevanten Veränderungen der persönlichen und/oder juristischen Verhältnisse umgehend schriftlich zu melden.
Art. 9 Rechtsmittelbelehrung bei Vertragsänderungen
Bei Vertragsänderungen sind folgende Rechtsmittelbelehrungen anzubringen: Streitigkeiten aus dem Mietvertrag können innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache angefochten werden.
III. Mietzins, Mieterkaution, Mehrwertsteuer
Art. 10 Mietzins
Die Mietzinse werden auf www.firstoffice.ch sowie im Mietvertrag publiziert.
Art. 11 Mietzinsanpassungen
Mietzinsanpassungen erfolgen generell auf den gemäss Art. 40 ff. dieses Reglements vorgesehenen Kündigungstermin.
Auch bei befristeten oder auf eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossenen Mietverträgen bleiben Mietzinsanpassungen ausdrücklich vorbehalten. Mietzinsen werden grundsätzlich nicht indexiert.
Art. 12 Mietzinszahlung
Der Mietzins ist im Voraus, Bei Pakete Light und Basic jeweils jährlich spätestens auf den Ersten Tag des Mietbeginns zu überweisen sowie bei Paket Basic+ und Mietobjekte zu alleiniger Nutzung (Büro / Lager) spätestens auf den Ersten Tag des Monats zu überweisen.
Art. 13 Mieterkaution
Es ist keine Mieterkaution zu hinterlegen. Ist der Unter-Mieter jedoch mit 3 Monatsmieten in Verzug, kann FirstOffice den Rechtsweg einschlagen und die Betreibung einleiten. Auch hat dann FirstOffice das Recht, den Vertrag einseitig ohne weitere Kündigungsfristen sofort aufzulösen. In diesem Fall wird dem Mieter die Möglichkeit gegeben, das Mietobjekt innert 48 Stunden zu räumen. Danach wird das Mietobjekt durch FirstOffice geräumt und die Gegenstände des Mieters auf dessen Kosten für maximal 6 Monate eingelagert.
Weiter wird eine Meldung an das Handelsregister getätigt und das Domizil gelöscht.
Art. 14 Mehrwertsteueroption
FirstOffice ist Mehrwehrtsteuerpflichtig. Die Mietumsätze aus diesem Vertrag unterstehen deshalb der MWST und werden zusätzlich verrechnet.
Die Mietpartei verpflichtet sich, das Mietobjekt für geschäftliche Zwecke zu nutzen.
IV. Nebenkosten
Art. 15 Begriff
Die Nebenkosten im Sinne von Art. 257a OR sind im Mietpreis inkludiert und werden nicht gesondert ausgewiesen.
V. Ausgestaltung und Gebrauch der Mietsache
Art. 17 Mietgegenstand und Verwendungszweck
Der Mietgegenstand sowie die zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden allgemeinen Räume, Anlagen und Flächen werden hier bezeichnet und umschrieben.
Zur Mitbenützung gehören folgende Flächen:
-
Empfangsbereich vor der Theke
-
Lounge / Sitzmöglichkeiten direkt vor der Kaffeebar
-
Kaffeebar (gegen zusätzliche Gebühr)
-
Tel.-Kabine
-
CoWorking / Shared Desk im Grossraumbüro
-
Sitzungszimmer (gegen zusätzliche Gebühr)
Der Verwendungszweck des Mietobjekts ergibt sich aus dem Mietvertrag und allfällig öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Zweckänderungen sind nicht zulässig.
Die Mietpartei trifft eine Gebrauchspflicht, soweit es die Werterhaltung des Mietobjekts erfordert. Insbesondere bei den Verkaufsläden soll sich der Geschäftsbetrieb an die orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten halten.
Art. 18 Behördliche Vorschriften
Alle für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Bewilligungen sowie die daraus folgenden Auflagen sind Sache der Mietpartei.
Art. 19 Bauliche Veränderungen, Malerarbeiten, Bildermontage, etc.
Veränderungen an Bauteilen, Wänden, bestehenden Installationen und insbesondere Malerarbeiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung der FirstOffice. Bilder dürfen nur mit einem Magnethacken oder Magnet an den von FirstOffice bezeichneten und magnetischen Wänden montiert werden. Malereien und Bildermontage auf Glaswände ist untersagt.
Bei eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen am Mietobjekt ist der ursprüngliche Zustand auf Kosten der Mietpartei wiederherzustellen.
Die Duldung von Veränderungen, auch wenn diese wertvermehrenden Charakter haben, begründet ohne anderweitige Vereinbarung keinen Ersatzanspruch gegenüber der FirstOffice.
Art. 20 Bauhandwerkerpfandrecht
Die Mietpartei verpflichtet sich, im Falle der Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechtes umgehend und unaufgefordert, z.B. durch Sicherheitsleistung, die Löschung dieses Bauhandwerkerpfandrechtes im Grundbuch zu bewirken. Die entsprechende Verpflichtung besteht bereits im Stadium der vorläufig[1]vorsorglichen Eintragung eines jeden Bauhandwerkerpfandrechtes.
Verletzt die Mietpartei ihre Pflicht zur Beseitigung eines Bauhandwerkerpfandrechtes trotz schriftlicher Aufforderung der Vermieterin mit Fristansetzung, so berechtigt dies die Vermieterin zur ausserordentlichen Vertragsauflösung und zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen.
Art. 21 Schilder, Beschriftungen und Beleuchtung
Am Haupteingang und bei Mieter eines Ladens stellt FirstOffice eine (elektronische) Tafel zur Kennzeichnung der Mieterschaft im Gebäude zu verfügung. Die Mieter haben das Recht, auf dieser Tafel angezeigt zu werden (mit Ausnahme Paket Light).
Das Anbringen von nach aussen in Erscheinung tretenden Firmenschildern und Beschriftungen sowie zusätzlicher Beleuchtung bedarf der schriftlichen Zustimmung der FirstOffice. Die Fassaden sind nicht mitvermietet.
Die Kosten für die Beschriftung der vorgesehenen Beschriftungstafeln der Läden (Seiteneingänge) gehen zulasten der Mietpartei. Sie hält sich an das einheitliche Erscheinungsbild. Die Anzeige auf der elektronischen Tafel am Haupteingang ist kostenlos.
Die Mietpartei haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit Reklamevorrichtungen entstehen. Bei Ausbesserung oder Änderung der betreffenden Gebäudeteile muss die Mietpartei die Entfernung und Wiederanbringung ihrer Schilder, Beschriftungen oder anderer Vorrichtungen auf eigene Kosten vornehmen.
Art. 22 Überlassung von Mietobjekten an Dritte
Das entgeltliche oder unentgeltliche zur Verfügung stellen des Mietobjekts oder von Teilen desselben für Dritte, namentlich über interaktive Plattformen, ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für Parkplätze.
Art. 23 Zugänglichkeit des Business Centers
Der Haupteingang ist elektronisch so programmiert, dass Mieter beim Betreten sich mit dem Schlüssel / RFID-Badge ausweisen müssen, bevor die Türe automatisch öffnet. Beim Verlassen ist aus Sicherheitsgründen ein Bewegungsmelder aktiv. Diese Programmierung darf von Mietern nicht verstellt werden.
Art. 24 Abfälle und Verunreinigungen
Abfälle jeglicher Art sind in an den von der FirstOffice bezeichneten Abfalleimer zu entsorgen. Der Allgemein-Abfall sowie die kleinen Abfalleimer in den Büros werden durch das Reinigungspersonal geleert und entsorgt.
Papier, Karton, Pet und Metall werden in den bezeichneten Behälter deponiert. Die Mieter sind selbst verantwortlich für die Leerung dieser Behälter.
Verunreinigungen sind durch den/die Verursacher/in selber zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung durch die FirstOffice, so werden die Kosten dem Verursacher auferlegt.
Art. 25 Parkierung
Fahrzeuge sind auf den von der FirstOffice bezeichneten und durch den Mieter gemieteten Parkplätzen abzustellen.
Mieter von Geschäftsräumen dürfen Besucherparkplätze ausschliesslich für den kurzzeitigen Warenumschlag benützen. Beim Fahrzeug sind Name und Telefonnummer für die unmittelbare persönliche Erreichbarkeit zu hinterlassen.
Falschparkierer werden grundsätzlich verzeigt. Die FirstOffice bzw. der Vermieter behält sich vor, die entsprechenden Kontrollen auf Dritte zu übertragen.
Mietparteien mit erhöhtem Besucheraufkommen, welche regelmässig Anlass für eine übermässige Belegung von Besucherparkplätzen oder Falschparkieren geben, können von der FirstOffice zur Miete einer angemessenen Anzahl von Parkplätzen verpflichtet werden.
Art. 26 Kleiner Unterhalt (Pflicht der Mietpartei)
Der Mietpartei von Mietobjekten zur alleiniger Benutzung (Büro / Laden) obliegt der so genannt kleine Unterhalt. Darunter sind die für den gewöhnlichen Gebrauch des Mietobjekts erforderlichen Reinigungen, Unterhaltsarbeiten und Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von CHF 50 pro Einzelfall zu verstehen. Dies umfasst u.a.:
a. das Instandhalten von Installationen, Armaturen und Apparaten;
b. das Entstopfen von Abwasserleitungen bis zur Hauptleitung;
c. das Ersetzen von zur Mietsache gehörenden Leuchtmittel und -abdeckungen sowie Sicherungen;
d. die Reparatur von elektrischen Installationen, wobei dies über die FirstOffice zu erfolgen hat.
Art. 27 Versicherungen
Die FirstOffice bzw. die Vermieterin schliesst auf ihre Kosten eine Gebäudeversicherung für die gesamten Liegenschaften ab. Für den Mehrwert des Mieterausbaus bei Ladenflächen ist der Mieter selber verantwortlich.
Die Glasbruchversicherung für Gebäudeverglasungen der von ihnen gemieteten Fläche zur alleiniger Nutzung (Büro / Laden) ist Sache der Mietpartei.
Die FirstOffice übernimmt keine Haftung für Schaufenster, Schaukästen, Scheiben, Glaswandverkleidungen, Firmenschilder, Leuchtschriften usw. Es ist Sache der Mietpartei, sich gegen solche Schäden ausreichend zu versichern. Für die Sicherheit (Einbruch, Diebstahl, Unfall) und die Überwachung der gemieteten Räume zur alleiniger Nutzung ist die Mietpartei allein verantwortlich.
Art. 28 Mieterhaftpflichtversicherung
Der Abschluss einer Mieter- oder Betriebshaftpflichtversicherung einschliesslich der Deckung von Mieterschäden wird allgemein empfohlen.
Sie ist in folgenden Fällen obligatorisch:
a. bei der gemeinschaftlichen Miete von Geschäftsräumen durch Personenverbindungen u. ä.;
b. beim Einbau von Geräten mit Wasseranschluss (z.B. Geschirrwaschmaschine, Waschmaschine usw.)
Art. 29 Unterhalt von mieterseitig angebrachten Einbauten, Installationen usw.
Ausschliesslich zulasten der Mietpartei gehen Unterhalt, Erneuerung und Reparatur von Einbauten, Installationen usw., welche diese selbst angebracht hat.
Die FirstOffice kann von der Mietpartei die Ausführung der notwendigen Arbeiten verlangen, wenn der Zustand derartiger Einrichtungen das Mietobjekt oder andere Teile der Liegenschaft zu beschädigen droht. Im Säumnisfall kann FirstOffice die Ausführung von sich aus anordnen und die Kosten der Mietpartei belasten.
Art. 30 Private Geräte
Die Verwendung von Geräten mit Wasseranschluss (Waschmaschine, Tumbler, Geschirrspüler usw.) sowie der Anschluss von Geräten an den allgemeinen Stromzähler (Tiefkühlschränke, Kühltruhen, Ladegeräte für Elektromobile usw.) bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der FirstOffice.
Die FirstOffice erhebt die Verbrauchskosten in der Regel in der Form einer Pauschale.
Bei Geräten mit Wasseranschluss oder Anpassungen bei der Stromversorgung sorgt die FirstOffice für eine fachmännische Installation auf Kosten der Mietpartei.
Art. 31 Haustiere
Jegliche Tiere sind in den Räumlichkeiten des Business Center untersagt.
Art. 32 Unterhaltspflicht der Vermieterin
Die FirstOffice hält das Mietobjekt gemäss den Vorgaben des Eigentümers in gebrauchsfähigem Zustand und führt regelmässig die erforderlichen Kontrollen durch.
Die Mietpartei meldet festgestellte Mängel der FirstOffice.
Reparatur- und Unterhaltsarbeiten werden durch die FirstOffice veranlasst. Sie müssen rechtzeitig angezeigt werden.
Unter Einhaltung einer angemessenen Anzeigefrist darf die FirstOffice im Mietobjekt zur alleinigen Nutzung die erforderlichen Reparaturen ungehindert ausführen.
Notwendige, für die Sacherhaltung unaufschiebbare Arbeiten hat die Mietpartei jederzeit zu dulden.
Bei dringenden Reparaturen und Massnahmen (Notfällen) muss die Mietpartei, soweit möglich und zumutbar, die unmittelbar notwendigen Sofortmassnahmen selber treffen oder treffen lassen.
Die Mietpartei darf Reparaturarbeiten nur in dringenden Notfällen und in Absprache mit der FirstOffice veranlassen. Andernfalls kann die FirstOffice die Bezahlung der entsprechenden Rechnungen ablehnen.
Art. 33 Schlüssel
Mieter welche lediglich das Paket Basic oder Basic+ gebucht haben, erhalten während den Büroöffnungszeiten (08:00 bis 17:00 Uhr) Zugang zu den Allgemeinflächen sowie zu einem Arbeitsplatz im CoWorking Bereich. Bei der Übergabe des Mietobjekts (nur zusätzliche Mietflächen zur alleiniger Nutzung) wird ein Schlüssel in Form eines RFID Badge abgegeben und ein Depot von CHF 50 verlangt.
Zusätzliche Schlüssel (RFID-Badge) können bei der FirstOffice bestellt werden. Pro Mietobjekt bzw. Arbeitsplatz wird nur 1 Schlüssel ausgehändigt. Die Kosten gehen zu Lasten der Mietpartei. Bei Auszug der Mietpartei sind der FirstOffice alle Schlüssel zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Im Verlauf der Mietdauer abhandengekommene Schlüssel (RFID-Badge) müssen von der Mietpartei spätestens auf Ende der Mietdauer auf eigene Kosten (CHF 50) ersetzt werden.
Die FirstOffice kann die notwendigen Anpassungen an der Schliessanlage auf Kosten der Mietpartei veranlassen.
VI. Rechte und Pflichten der Vermieterin
Art. 34 Zutrittsrecht
Die FirstOffice hat das Recht, das Mietobjekt zur alleiniger Nutzung (Büro / Laden) nach vorheriger Anmeldung zur Ausführung von Reparaturen und Unterhaltsarbeiten oder zur Besichtigung zu betreten. Sie beschränkt den Zutritt auf das Notwendige.
In Notfällen hat die FirstOffice das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung Zutritt zum Mietobjekt zu verschaffen.
Art. 35 Erneuerungsarbeiten und bauliche Änderungen
Die FirstOffice orientiert frühzeitig und in geeigneter Form über geplante Erneuerungen, bauliche Änderungen, Installationsarbeiten usw. und verpflichtet sich zur gebührenden Rücksichtnahme bei der Terminierung und Durchführung der Arbeiten.
Die Mietpartei gestattet den Handwerker/innen und Lieferant/innen bis zur Vollendung der Bauarbeiten sowie zur Behebung der Garantiemängel den Zutritt zu ihrem Mietobjekt.
Art. 36 Raumtemperatur
Bei Bauten, welche gemäss den Standards von Minergie, Minergie-P oder ähnlichen erstellt und mit einer kontrollierten Lüftung ausgestattet wurden, kann bei sehr wechselhafter Witterung das jederzeitige Halten einer Mindesttemperatur von 20 C° in den Wohnräumen nicht durchgehend garantiert werden.
Art. 37 Schutz von Personendaten
Die FirstOffice wickelt einen grossen Teil der Liegenschaftenbewirtschaftung auf dem elektronischen Weg ab. Die FirstOffice ist, ohne begründete, anderweitige Instruktionen seitens des Mieters, berechtigt, die erforderlichen Kontaktangaben wie E-mail und Telefonnummern usw. hierfür zu speichern sowie zweckbezogen an Dritte zu
übermitteln. Diesen Dritten ist eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken verboten.
Art. 38 Leitungen
In Hohlräumen von Decken, Wänden und Boden verlaufende oder neu zu erstellende Leitungen, Kanäle, Röhren usw. sind entschädigungslos zu dulden.
Art. 39 Kosten
Bei Verschulden des Mieters kann die FirstOffice die Kosten für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten dem Verantwortlichen weiter verrechnen.
Für regelmässig wiederkehrende Arbeiten und Aufwendungen oder wo eine detaillierte Erfassung zu aufwändig oder gar nicht möglich ist, kann die FirstOffice Fallpauschalen zur Anwendung bringen.
VII. Beendigung des Mietverhältnisses
Art. 40 Kündigung des Mietvertrags
Mietverträge für Paket Basic+ sowie Büro und Laden können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf Monatsende, nicht jedoch den 31. Dezember, schriftlich gekündigt werden.
Mietverträge für Paket Light und Basic können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monaten jeweils auf Ende einer 12 monatigen Mietperiode schriftlich gekündigt werden.
Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag, namentlich betreffend Mindestmietdauer, bleiben vorbehalten.
Art. 41 Zustellung
Die Kündigung ist per Einschreiben zuzustellen oder persönlich zu übergeben. Bei einer persönlichen Übergabe ist der Empfang durch die Mietpartei bzw. eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen.
Die Kündigung gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist der Gegenpartei übergeben wird oder auf der Poststelle zur Abholung bereit liegt.
Art. 42 Kündigung des Mietvertrags durch die FirstOffice bei Ausständen
Ist der Unter/Mieter mit 3 Monatsmieten in Verzug, kann FirstOffice den Rechtsweg einschlagen und die Betreibung einleiten. Auch hat dann FirstOffice das Recht, den Vertrag einseitig ohne weitere Kündigungsfristen sofort aufzulösen. In diesem Fall wird eine Meldung an das Handelsregister getätigt und das Domizil gelöscht.
Der Mieter bzw. seine eingetragenen Vertreter, insbesondere der/die Unterzeichnende in diesem Mietvertrag haften solidarisch. Dies gilt insbesondere für offene Mietzinse, die von der Firma nicht beglichen werden. Der Vermieter hat das Recht, die eingetragenen Privatpersonen, welche zeichnungsberechtigt sind, für offene Mietzinse privat zu belangen. Dies beinhaltet auch eine Betreibung gegen die Person(en).
Art. 43 Anfechtung der Kündigung
Die Anfechtung der Kündigung richtet sich nach den Bestimmungen des Mietrechts.
Art. 44 Vorzeitige Auflösung und Rückgabe (Art. 264 OR)
Bei einer ausserterminlichen Auflösung des Mietverhältnisses und einer vorzeitigen Rückgabe des Mietgegenstandes haftet die Mietpartei bis zur Wiedervermietung, jedoch längstens bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin.
Die Mietpartei wird von dieser Haftung befreit, wenn sie eine zumutbare Nachmietpartei vorschlägt, welche zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Die FirstOffice kann auf den Vorschlag einer Nachmietpartei verzichten und selbst für die Wiedervermietung sorgen.
Art. 45 Rückgabe des Mietobjekts
Ohne anderweitige Vereinbarung ist das Mietobjekt geräumt und gereinigt mit allen Schlüsseln spätestens am Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses um 12 Uhr zurückzugeben. Fällt dieser Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Rückgabe am nächsten Werktag.
Art. 46 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist am Ort des Mietobjekts. Daher in 6340 Baar, Kanton Zug.
VIII. Postdienstleistungen der FirstOffice
Art. 47 Mieter der Pakete Light, Basic und Basic+, welche keine Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung gemietet haben, verpflichten sich, ein virtuelles Postfach bei www.epost.ch oder www.peax.ch einzurichten und die Postsendungen darüber zu verwalten.
Art. 48 Postsendungen, die physisch bei FirstOffice im Business Center ankommen, werden durch FirstOffice wöchentlich verarbeitet und an die durch den Mieter angegebene Adresse elektronisch oder physisch versendet.
Bei elektronischer Übermittlung von Briefsendungen ist der Untermieter einverstanden, dass alle Briefsendungen durch Mitarbeitende von FirstOffice geöffnet und gescannt und per Mail an die angegebene E-Mailadresse übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt nicht über einen speziell sicheren Server und FirstOffice übernimmt keine Haftung für allfälligen Datenverlust oder Datendiebstahl.
Für diese administrative Dienstleistung erhebt FirstOffice folgende Gebühren zu Lasten der Mieter:
Briefsendungen B/C5 Schweiz CHF 5.00 Handling inkl. B-Postgebühren
Briefsendungen B/C4 Schweiz CHF 7.50 Handling inkl. B-Postgebühren
Paketsendungen Schweiz bis 10kg CHF 20.00 Handling inkl. B-Postgebühren
Paketsendungen 11 bis 30kg CHF 30.00 Handling inkl. B-Postgebühren
Briefsendungen B/C5 (<100g) EU CHF 9.50 Handling inkl. B-Postgebühren
Briefsendungen B/C4 (<100g) EU CHF 12.50 Handling inkl. B-Postgebühren
Die physische Abholung der Postsendungen in unserem Business Center ist aufgrund administrativem Aufwand und automatisiertem Postbearbeitungsvorgang nicht möglich.
Art. 49 Telefonnummer für Mieter
Auf Wunsch kann eine kostenlose schweizerische Festnetznummer mit 032 Vorwahl bestellt werden. Diese ist als Grundgebühr für den Mieter kostenlos. Die Verbindungsgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Dies ist ein Angebot des Partner-Provider-Anbieters SIPCALL. FirstOffice ist lediglich Vermittlerin und übernimmt keine Pflichten oder Gewährleistungen. Der Mieter muss diese Nummer selber beim Anbieter bestellen.
Art. 50 Nutzung des Sitzungszimmer
Dem Mieter steht, sofern verfügbar, ein Sitzungszimmer gegen Aufpreis zu Verfügung. Pro Stunde beträgt die Miete CHF 65.00. Pro Halbtag CHF 200.- und 1 Tag CHF 400.-. Die Reservation erfolgt elektronisch über das Buchungstool auf unserer Website. Annullation kostenlos bis 24h vor Mietbeginn bzw. 48h ab 4 Stunden und 72h bei einem Tag oder mehr. Mieter des Paket Basic+ haben ein kostenloses unlimitiertes Nutzungsrecht.